1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der PPS GmbH, 83346 Bergen (nachfolgend „PPS“), und ihren Kunden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
1.2 Diese AGB gelten insbesondere für die Herstellung, Lieferung, Bedruckung, Personalisierung, Codierung und Weiterverarbeitung von Karten, RFID-/NFC-Produkten, Druckerzeugnissen, Datenträgern, Kennzeichnungsprodukten und vergleichbaren Waren sowie für damit verbundene Dienst- und Werkleistungen. Für Software-, Plattform- oder SaaS-Leistungen können gesonderte Vertragsbedingungen gelten; diese AGB gelten hierfür nur ergänzend, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn PPS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn PPS in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos liefert oder leistet.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, Angaben in der Auftragsbestätigung und ausdrücklich vereinbarte Leistungsbeschreibungen gehen diesen AGB vor. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Kündigungserklärungen, sollen mindestens in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
1.5 Bei Lieferungen an Dritte bleibt der Besteller Vertragspartner und Kunde von PPS, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote von PPS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist, kann der Kunde das Angebot innerhalb von zwei Monaten ab Angebotsdatum annehmen.
2.2 Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von PPS in Textform, durch Beginn der Leistungsausführung oder durch Auslieferung der Ware zustande.
2.3 Für den Umfang der geschuldeten Leistung sind die Auftragsbestätigung, die vereinbarte Spezifikation und eine gegebenenfalls erteilte Produktionsfreigabe maßgeblich. Produktdarstellungen, Muster, Beschreibungen, technische Daten und Werbeaussagen sind nur dann Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
2.4 PPS darf zur Vertragserfüllung geeignete Unterauftragnehmer und Produktionspartner einsetzen, sofern nicht ausdrücklich die persönliche Leistungserbringung durch PPS vereinbart wurde. PPS bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
2.5 Offensichtliche Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder sonstiger Korrespondenz darf PPS berichtigen. PPS wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren.
3. Mitwirkungspflichten, Änderungen und Stornierung
3.1 Der Kunde hat PPS alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Spezifikationen, Daten, Materialien, Freigaben, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in der vereinbarten Form bereitzustellen. Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn sämtliche technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen und erforderliche Freigaben erteilt sind.
3.2 Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf verspätete, unvollständige, fehlerhafte oder nachträglich geänderte Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten von PPS. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen; zusätzlich erforderliche Leistungen und Kosten dürfen gesondert berechnet werden.
3.3 Änderungswünsche nach Vertragsschluss bedürfen der Annahme durch PPS. PPS informiert den Kunden, soweit möglich, über Auswirkungen auf Preis und Termin. Mit der Bestätigung des Änderungsauftrags gelten die angepassten Bedingungen als vereinbart.
3.4 Ein vertragliches Recht des Kunden zur freien Stornierung besteht nicht. Stimmt PPS einer Stornierung oder Aufhebung zu, hat der Kunde die bis dahin erbrachten Leistungen, nicht mehr stornierbare Material- und Fremdkosten sowie nachgewiesene Abwicklungs- und Stornokosten zu vergüten. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
3.5 Wird die Auftragsbearbeitung auf Wunsch des Kunden ausgesetzt, kann PPS bereits erbrachte Leistungen, beschaffte Materialien, Fremdkosten sowie angemessene Lager- und Wiederanlaufkosten abrechnen.
4. Preise und Zusatzkosten
4.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk beziehungsweise ab dem von PPS bestimmten Versandort, ausschließlich Verpackung, Versand, Transportversicherung, Zölle, Einfuhrabgaben, Einfuhrsteuern, Kosten der Import- oder Zollabfertigung und sonstiger Nebenkosten.
4.2 Die angebotenen Preise beruhen auf den bei Angebotsabgabe mitgeteilten Auftragsdaten, Mengen, Materialien, Ausführungen, Lieferwegen und Terminen. Änderungen dieser Grundlagen können zu einer Preisanpassung führen.
4.3 Liegt der vereinbarte Liefer- oder Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und ändern sich nach Vertragsschluss die für die Kalkulation maßgeblichen Kosten, insbesondere für Rohstoffe, Chips, Energie, Löhne, Fracht, Zölle, Wechselkurse oder Fremdleistungen, darf PPS den Preis im Umfang der tatsächlichen Kostenänderung angemessen anpassen. Kostensenkungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich ein unveränderlicher Festpreis vereinbart wurde.
4.4 Zusätzliche Kosten, insbesondere für Expressbearbeitung, Sonderverpackung, geteilte Lieferungen, Versand an mehrere Adressen, nachträgliche Datenänderungen, erneute Freigaben, zusätzliche Muster oder Prüfungen, werden berechnet, sofern sie vom Kunden veranlasst oder zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlich sind und nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind.
4.5 Bei Kleinaufträgen kann PPS einen Mindestbestellwert oder eine Mindermengenpauschale berechnen, sofern dies vor Vertragsschluss mitgeteilt wurde.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. PPS darf Rechnungen in elektronischer Form übermitteln. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf dem von PPS benannten Konto.
5.2 PPS kann bei größeren Aufträgen, außergewöhnlichen Vorleistungen, Sonderanfertigungen, negativer oder nicht hinreichender Bonitätsauskunft sowie bei Neukunden angemessene Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
5.3 Skonto darf nur abgezogen werden, wenn es ausdrücklich vereinbart ist und keine anderen fälligen Forderungen bestehen. Portokosten und sonstige Auslagen sind nicht skontierbar, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. PPS ist außerdem berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale sowie einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
5.5 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, oder gerät der Kunde mit einer nicht nur unerheblichen Forderung in Verzug, darf PPS noch ausstehende Leistungen von Vorauszahlung oder einer geeigneten Sicherheit abhängig machen und bis dahin aussetzen. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung trotz angemessener Fristsetzung nicht, kann PPS nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder kündigen.
5.6 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
6. Liefer- und Leistungszeit, Teilleistungen und Leistungshindernisse
6.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Angaben.
6.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungen, Daten, Materialien, Freigaben oder Zahlungen nicht rechtzeitig erbringt oder nachträgliche Änderungen veranlasst.
6.3 PPS ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Diese können gesondert abgerechnet werden, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
6.4 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von PPS, insbesondere Naturereignisse, Feuer, Krieg, Terrorismus, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Embargos, Sanktionen, Arbeitskämpfe, Betriebs- oder IT-Störungen, Cyberangriffe, Energie- oder Rohstoffmangel, Störungen von Verkehrswegen sowie nicht von PPS zu vertretende Transport- oder Lieferkettenstörungen, befreien PPS für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
6.5 Dauert ein solches Leistungshindernis länger als acht Wochen an oder ist die Leistung dauerhaft unmöglich beziehungsweise wirtschaftlich unzumutbar, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6.6 Soweit PPS eine kongruente Beschaffung bei einem Lieferanten vorgenommen hat und ohne eigenes Verschulden trotz ordnungsgemäßer Auswahl und Bestellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird, verlängern sich Fristen angemessen. Ist die Beschaffung dauerhaft nicht möglich, darf PPS vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten. PPS wird den Kunden unverzüglich informieren und bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstatten.
6.7 Die gesetzlichen Regelungen über den Lieferverzug bleiben im Übrigen unberührt; für Schadensersatz gilt Ziffer 15.
7. Versand, Gefahrübergang und Annahmeverzug
7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Versandart, Versandweg, Frachtführer und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen von PPS. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und Teillieferungen.
7.3 Verzögert sich Versand oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
7.4 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann PPS die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern oder hinterlegen und die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere nach § 373 HGB, bleiben unberührt.
7.5 Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer möglichst unmittelbar bei Anlieferung zu dokumentieren und PPS unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden werden hierdurch nicht eingeschränkt.
7.6 Bei Lieferungen in Drittländer sowie in Gebiete, die nicht zum Umsatzsteuergebiet der Europäischen Union gehören, obliegen die Einfuhrabfertigung sowie die Zahlung sämtlicher im Bestimmungsland anfallender Zölle, Einfuhrsteuern, sonstiger Abgaben und Kosten der Import- oder Zollabfertigung dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn PPS den Transport organisiert oder dem Kunden Versand- oder Frachtkosten berechnet. Werden derartige Beträge PPS oder einem von PPS beauftragten Frachtführer belastet oder von PPS verauslagt, ist PPS berechtigt, diese dem Kunden gesondert weiterzuberechnen.
8. Verpackungs-Compliance, Rücknahme und Verwertung
8.1 PPS wählt und verwendet die im Zusammenhang mit ihren Lieferungen eingesetzten Verpackungen nach Maßgabe der jeweils für PPS geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) sowie des anwendbaren deutschen Verpackungsrechts aus.
8.2 Soweit PPS nach den gesetzlichen Vorschriften für die Konformität der verwendeten Verpackungen verantwortlich ist, werden Verpackungen und Verpackungsbestandteile so ausgewählt, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom überschreitet vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen den gemäß Artikel 5 Absatz 4 PPWR geltenden Grenzwert von 100 mg/kg nicht.
8.3 Die verwendeten Verpackungen enthalten, soweit PPS hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist, keine Stoffe in Konzentrationen, deren Verwendung in der jeweiligen Verpackung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) oder nach sonstigem anwendbaren Recht verboten oder beschränkt ist.
8.4 Die von PPS verwendeten Lieferverpackungen sind nicht für den unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt. Eine Eignung für den Lebensmittelkontakt wird nur geschuldet, wenn sie im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
8.5 Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und nur für Verpackungen, die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Kriterien nicht systembeteiligungspflichtig sind. Hierzu gehören insbesondere entsprechende Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden von den nachfolgenden Regelungen nicht erfasst.
8.6 Für die in Ziffer 8.5 genannten Verpackungen vereinbaren die Parteien nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 5 VerpackDG, dass die jeweilige gewerbliche Anfallstelle der Verpackung als Ort der Rückgabe gilt und der Kunde die Kosten der getrennten Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung trägt. Der Kunde übernimmt im Innenverhältnis die tatsächliche Durchführung und führt die Verpackungen einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung oder Verwertung zu. Eine körperliche Rückführung an PPS ist nicht geschuldet, soweit keine zwingende gesetzliche Pflicht entgegensteht und nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
8.7 Zwingende öffentlich-rechtliche Pflichten von PPS, insbesondere Registrierungs-, Zulassungs-, Melde-, Kennzeichnungs-, Dokumentations-, Nachweis- und Produkt-Compliance-Pflichten, bleiben unberührt.
8.8 Der Kunde informiert PPS vor Vertragsschluss, wenn die gelieferten Waren einschließlich ihrer Verpackungen bestimmungsgemäß an private Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen weitergegeben werden oder dort typischerweise als Abfall anfallen. Soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Beantwortung behördlicher Anfragen erforderlich und dem Kunden zumutbar ist, stellt er PPS auf Verlangen geeignete Nachweise über die ordnungsgemäße Sammlung, Wiederverwendung oder Verwertung innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung.
8.9 Der Kunde stellt PPS von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie von erforderlichen und angemessenen Kosten und Aufwendungen frei, soweit diese auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche, Kosten oder Aufwendungen durch ein eigenes oder überwiegendes Mitverschulden von PPS verursacht wurden. Eine Freistellung von Bußgeldern, Sanktionen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
9. Vom Kunden bereitgestellte Daten, Vorlagen und Materialien
9.1 Der Kunde stellt Druck-, Personalisierungs-, Codier- und sonstige Produktionsdaten in den von PPS vorgegebenen Dateiformaten und technischen Spezifikationen bereit. Er ist für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Lesbarkeit und Sicherungskopien verantwortlich.
9.2 PPS prüft bereitgestellte Daten grundsätzlich nur auf ihre technische Verarbeitbarkeit, nicht jedoch auf Inhalt, Rechtschreibung, Vollständigkeit, Plausibilität, Standrichtigkeit, Farbrichtigkeit, Datenlogik, Funktionsfähigkeit oder rechtliche Zulässigkeit. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
9.3 Der Kunde hat Daten und Datenträger frei von Schadsoftware zu übermitteln. Verursacht eine schadhafte Datei oder ein schadhafter Datenträger Störungen oder Schäden, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.4 Vom Kunden bereitgestellte Materialien sind frei Haus, rechtzeitig und in ausreichender Menge anzuliefern. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist zur Deckung üblicher Produktionsverluste eine Mehrmenge von mindestens fünf Prozent bereitzustellen.
9.5 PPS ist nicht verpflichtet, bereitgestellte Materialien umfassend auf Eignung oder Menge zu prüfen. Erkennbare Bedenken wird PPS dem Kunden mitteilen. Mehrkosten und Qualitätsbeeinträchtigungen aufgrund ungeeigneter, fehlerhafter oder mengenmäßig unzureichender Materialien trägt der Kunde, soweit PPS die Ursache nicht zu vertreten hat.
9.6 Nicht verbrauchte Materialien werden auf Wunsch und Kosten des Kunden zurückgesandt. Erfolgt innerhalb einer von PPS gesetzten angemessenen Frist keine Weisung, darf PPS die Materialien auf Kosten des Kunden lagern oder fachgerecht entsorgen.
10. Korrekturabzüge, Muster und Produktionsfreigabe
10.1 Korrekturabzüge, digitale Ansichten, Muster, Andrucke und Freigabedateien sind vom Kunden sorgfältig auf sämtliche auftragsrelevanten Merkmale zu prüfen. Dies umfasst insbesondere Texte, Schreibweise, Layout, Positionen, Maße, Farben, Bilddaten, Nummernkreise, Barcodes, QR-Codes, UIDs, Codierdaten und Zuordnungstabellen.
10.2 Mit der Produktionsfreigabe in Textform bestätigt der Kunde die inhaltliche und gestalterische Richtigkeit der freigegebenen Ausführung. PPS haftet nicht für Fehler, die in der freigegebenen Vorlage enthalten oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Dies gilt nicht für Fehler, die PPS nach der Freigabe verursacht hat.
10.3 Änderungen nach einer erteilten Freigabe können Mehrkosten und Terminverschiebungen verursachen. Bereits hergestellte oder in Produktion befindliche Ware ist zu vergüten.
10.4 Bildschirmdarstellungen, Digitalproofs und nicht auf dem späteren Serienmaterial hergestellte Muster geben Farben, Glanz, Haptik und Materialwirkung nur annähernd wieder. Verbindliche Referenzen müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden.
10.5 Mehrfache Korrekturläufe, zusätzliche Muster, Probeproduktionen, Andrucke und Änderungen, die nicht auf einem Fehler von PPS beruhen, dürfen nach Aufwand berechnet werden.
11. Produktions-, Farb- und Mengentoleranzen
11.1 Branchenübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für geringfügige Abweichungen bei Farbe, Helligkeit, Kontrast, Register, Schnitt, Format, Stärke, Gewicht, Oberfläche, Laminierung, Prägung, Positionierung und Materialbeschaffenheit.
11.2 Farbabweichungen können insbesondere durch unterschiedliche Materialien, Produktionsverfahren, Laminierungen, Lichtverhältnisse, Druckchargen und den Unterschied zwischen Bildschirmdarstellung, Proof, Andruck und Serienproduktion entstehen. Sonderfarben wie Pantone-, HKS- oder RAL-Farben werden nur dann verbindlich geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und technisch realisierbar ist.
11.3 Bei kundenspezifischen Produktionen sind technisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig, sofern keine exakte Liefermenge ausdrücklich vereinbart wurde. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
11.4 Bei einer nur teilweise mangelhaften Lieferung bestehen Rechte des Kunden grundsätzlich nur hinsichtlich des mangelhaften Teils, es sei denn, die restliche Lieferung ist für den Kunden objektiv ohne Interesse.
12. Besondere Bestimmungen für RFID-, NFC-, Chip- und Personalisierungsprodukte
12.1 Angaben zu Leseabständen, Schreib-/Lesegeschwindigkeit, Antennenleistung und Funktionsreichweite sind Richtwerte. Die tatsächliche Funktion hängt insbesondere von Lesegerät, Antenne, Software, Einbauumgebung, Material, Metallnähe, Abschirmung, elektromagnetischen Störungen und Positionierung ab. Eine bestimmte Reichweite oder Systemkompatibilität wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich unter definierten Testbedingungen vereinbart wurde.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung und Kompatibilität von Chip, Transponder, Karte, Codierung und Personalisierung für sein Zielsystem vor Serienfreigabe zu prüfen. Stellt PPS Muster zur Verfügung, sind diese unter realen Einsatzbedingungen zu testen. Eine Serienfreigabe nach erfolgreichem Kundentest gilt als Bestätigung der Systemkompatibilität im geprüften Umfang.
12.3 Herstellerspezifische Eigenschaften, Speicheraufteilungen, Sicherheitsfunktionen, Lebenszyklen und UID-Strukturen richten sich nach den Spezifikationen des jeweiligen Chip- oder Komponentenherstellers. UIDs können herstellerbedingt nicht fortlaufend sein. Eine bestimmte UID-Struktur, Sortierung oder Eindeutigkeit außerhalb der Herstellerspezifikation wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
12.4 Codierungen, Nummerierungen, Personalisierungen und Match-Dateien werden auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Daten und Regeln erstellt. Eine inhaltliche oder logische Prüfung der Daten, Berechtigungen, Schlüssel, Nummernkreise oder Zuordnungen erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Der Kunde bleibt für Datenmodell, Berechtigungskonzept und rechtmäßige Nutzung verantwortlich.
12.5 Technisch unvermeidbare Einzelausfälle innerhalb üblicher Fertigungstoleranzen stellen keinen Mangel der Gesamtlieferung dar, sofern keine ausdrückliche Null-Fehler-Vereinbarung oder abweichende Qualitätsquote getroffen wurde. PPS wird nachgewiesene fehlerhafte Einheiten im Rahmen der Nacherfüllung ersetzen oder erstatten.
12.6 Unsachgemäße Lagerung, mechanische Beschädigung, starke Biegung, Hitze, Chemikalien, elektrostatische Entladung, ungeeignete Weiterverarbeitung oder der Einsatz außerhalb der vereinbarten Spezifikation können die Funktion beeinträchtigen und begründen keine Mängelrechte, soweit die Beeinträchtigung hierauf beruht.
13. Abnahme bei Werkleistungen
13.1 Soweit die Leistung rechtlich oder vertraglich einer Abnahme bedarf, hat der Kunde sie nach Fertigstellungsanzeige unverzüglich zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
13.2 PPS kann dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Folgen einer nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme bleiben unberührt.
13.3 Die produktive Nutzung, Weiterverarbeitung oder Weitergabe einer abnahmefähigen Leistung gilt als Indiz für die Abnahme, sofern die Nutzung nicht ausdrücklich nur zu Prüfzwecken erfolgt.
14. Untersuchung, Mängelanzeige und Mängelrechte
14.1 Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablieferung, in Textform konkret anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
14.2 Die Mängelanzeige soll Bestell- oder Rechnungsnummer, betroffene Menge beziehungsweise Seriennummern, eine konkrete Fehlerbeschreibung sowie geeignete Nachweise enthalten. PPS ist Gelegenheit zur Prüfung zu geben. Auf Verlangen sind Muster oder beanstandete Einheiten bereitzustellen; die berechtigten Prüf- und Rücksendekosten trägt PPS.
14.3 Bei berechtigten Mängeln leistet PPS nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. PPS ist eine angemessene Frist und grundsätzlich mindestens ein zweiter Nacherfüllungsversuch einzuräumen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
14.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie von PPS endgültig verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen. Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 15.
14.5 Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang beziehungsweise, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Arglist, übernommener Garantie, zwingender Produkthaftung, gesetzlichen Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette sowie in Fällen, für die das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
14.6 Mängelrechte bestehen nicht, soweit ein Fehler auf vom Kunden vorgegebenen Spezifikationen, freigegebenen Daten, ungeeigneten Materialien, unsachgemäßer Behandlung, eigenmächtigen Änderungen, normalem Verschleiß oder einem Einsatz außerhalb der vereinbarten Bedingungen beruht.
15. Haftung
15.1 PPS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
15.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet PPS nur auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
15.3 Im Übrigen ist die Haftung von PPS für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit die Haftung nach Ziffer 15.2 begrenzt ist, besteht insbesondere keine Haftung für atypische mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder Betriebsunterbrechungen, soweit diese nicht als vertragstypischer und vorhersehbarer Schaden anzusehen sind.
15.4 Bei Verlust von Daten haftet PPS im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit PPS die Datensicherung ausdrücklich übernommen hat.
15.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer von PPS.
15.6 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
16. Eigentumsvorbehalt
16.1 PPS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
16.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern oder verarbeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet. Zugriffe Dritter sind PPS unverzüglich mitzuteilen.
16.3 Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware sicherungshalber an PPS ab. PPS nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und PPS die Ermächtigung nicht aus berechtigtem Grund widerruft.
16.4 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für PPS. Wird sie mit anderen Sachen verarbeitet oder verbunden, erwirbt PPS Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.
16.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, wird PPS auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
16.6 An vom Kunden eingebrachten Materialien und Gegenständen steht PPS wegen sämtlicher fälliger Forderungen aus dem Auftrag ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht und, soweit gesetzlich zulässig, ein Pfandrecht zu.
17. Schutzrechte, Nutzungsrechte und Produktionsmittel
17.1 Der Kunde gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte oder vorgegebene Inhalte, Marken, Logos, Bilder, Texte, Daten, Designs, Codierungen und sonstige Vorlagen rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter oder gesetzlichen Vorschriften verletzen.
17.2 Der Kunde stellt PPS von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rechtsverletzung entstehen. Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. PPS wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Verteidigung geben.
17.3 An von PPS erstellten Entwürfen, Layouts, Konzepten, Programmen, Skripten, Arbeitsdateien und sonstigen schöpferischen Leistungen verbleiben sämtliche Rechte bei PPS, soweit nicht ausdrücklich Nutzungsrechte eingeräumt werden. Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang.
17.4 Druckplatten, Stanzformen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Testaufbauten, Produktionsprogramme und sonstige Betriebsmittel bleiben Eigentum von PPS oder des jeweiligen Produktionspartners, auch wenn der Kunde Kostenanteile hierfür trägt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
17.5 Eine Herausgabe offener Produktions-, Quell-, Arbeits- oder Editierdateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
18. Verwahrung, Abrufaufträge und wiederkehrende Leistungen
18.1 Eine Aufbewahrung von Kundendaten, Vorlagen, Materialien, Werkzeugen oder fertigen Produkten über die Auftragsabwicklung hinaus bedarf einer Vereinbarung und kann gesondert vergütet werden. PPS schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine dauerhafte Archivierung oder Wiederbeschaffbarkeit.
18.2 Bei Abrufaufträgen sind Abrufmengen und Abruftermine in der vereinbarten Frist mitzuteilen. Sofern keine Abruffrist vereinbart ist, ist die Gesamtmenge innerhalb von zwölf Monaten ab Auftragsbestätigung abzurufen.
18.3 Nach Ablauf der Abruffrist kann PPS den Kunden unter angemessener Fristsetzung zum Abruf der Restmenge auffordern. Erfolgt kein Abruf, darf PPS die Restmenge ausliefern, auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und abrechnen oder, soweit eine Fertigung noch nicht erfolgt ist, die bis dahin entstandenen Kosten sowie nicht mehr stornierbare Verpflichtungen abrechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
18.4 Für eingebrachte oder eingelagerte Gegenstände haftet PPS nach Maßgabe von Ziffer 15. Der Kunde ist für eine gegebenenfalls gewünschte Sachversicherung selbst verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
18.5 Rahmenverträge oder Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen ohne vereinbarte feste Laufzeit können von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Bereits bestätigte Einzelaufträge und Abrufe bleiben hiervon unberührt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
19. Datenschutz, Vertraulichkeit und gesetzliche Anforderungen
19.1 Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften. Soweit der Kunde personenbezogene Daten für Personalisierung, Versand, Codierung oder sonstige Verarbeitung bereitstellt, ist er für deren Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und die Erfüllung der Informationspflichten verantwortlich.
19.2 Verarbeitet PPS personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien, soweit erforderlich, vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Kunde darf besondere Kategorien personenbezogener Daten nur nach vorheriger ausdrücklicher Abstimmung übermitteln.
19.3 Der Kunde hat personenbezogene, sicherheitsrelevante oder vertrauliche Daten über die vereinbarten sicheren Übertragungswege bereitzustellen. PPS ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, vom Kunden übermittelte Daten dauerhaft zu archivieren.
19.4 Beide Parteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdende, als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Geschäfts- und Betriebsinformationen geheim. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
19.5 Der Kunde ist für die Einhaltung der auf seine Verwendung, Weiterveräußerung, Ausfuhr oder Einfuhr der Produkte anwendbaren Vorschriften verantwortlich. PPS darf eine Leistung verweigern oder aussetzen, soweit ihre Erbringung gegen zwingende Exportkontroll-, Sanktions-, Zoll- oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen würde.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von PPS, sofern nichts anderes vereinbart ist.
20.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Traunstein, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. PPS ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
20.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen, soweit diese zur Anwendung eines anderen Rechts führen.
20.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
20.5 Bei Übersetzungen dieser AGB ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
Stand: August 2026