Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle der PPS GmbH (im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet) erteilten und zukünftigen Aufträge. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.


1. Preise, Zusatzkosten

1.1 Die Preise werden in Euro angegeben und verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich Mehrwertsteuer.

1.2 Preise gelten ab Werk, sind freibleibend und gelten längstens 2 Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

1.3 Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von 4 Monaten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seiner Auftragsbestätigung genannten Preise zu berichtigen, falls sich die zwischen Vertragsabschluß und Abnahme in seiner Kalkulation zugrunde liegenden Kosten (Material, Löhne und Gehälter) erhöht haben.

1.4 Soll die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an eine andere Adresse als an die auf der Auftragsbestätigung genannte, geschickt werden, so kann der Auftragnehmer zusätzliche Bearbeitungskosten berechnen.

1.5 Wird eine beschleunigte Lieferung vereinbart, so ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Preiszuschlag zu berechnen, falls zusätzliche Überstunden und Nebenkosten anfallen.

1.6 Wird die Auftragsbearbeitung auf Wunsch des Auftraggebers einstweilig ausgesetzt, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung für bereits geleistete (ausgeführte) Arbeiten, besonders bestellte Materialien und andere Mehrkosten einschließlich Lagerung.

1.7 Schreib- und Druckfehler und/oder Irrtümer in Angeboten des Auftragnehmers und sonstiger Korrespondenz sowie Drucksachen vorbehalten. Hierfür haftet der Auftragnehmer nicht.


2. Zahlungsbedingungen

2.1 Bei nicht aussagefähiger oder negativer Auskunft (Beurteilung durch PPS): Vorauskasse. Ansonsten 10 Tage netto ab Rechnungsdatum. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Bei Zielüberschreitungen berechnet der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank. Für Überweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht als Zahlungseingang. Zahlungen per Wechsel oder per Scheck in Verbindung mit einem Wechsel sind grundsätzlich nicht möglich. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten.

2.2 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und gleichzeitig bei dem Auftragnehmer eine schriftliche Kreditauskunft darüber eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers ergibt, ferner wenn der Auftraggeber einen Scheck nicht einlöst, seinen Zahlungen nicht nachkommt, eine Vermögensverschlechterung eintritt, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bereits ausgeführten Arbeiten und verauslagten Materialien dem Auftraggeber zu berechnen und die Forderung sofort fällig zu stellen.
Der Auftragnehmer hat in den vorgenannten Fällen weiterhin das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Verzögert der Auftraggeber die Zug- um Zug-Leistung oder die Sicherheitsleistung, ist der Auftragnehmer ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern der Auftraggeber eine Rechnung resultierend aus einem Abrufauftrag einmal die in der Rechnung genannte Zahlungsfrist um mehr als 10 Tage verspätet beglichen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Abrufe nur gegen Vorkasse zu liefern. Desweiteren ist der Auftragnehmer in solchen Fällen berechtigt, bereits durchgeführte Arbeiten zu berechnen, die Forderungen sofort fällig zu stellen und die Lieferung nach sicherem Eingang des entsprechenden Betrages auszuführen.

2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine fälligen Forderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber gegenüber den mit ihm konzernmässig verbundenen Unternehmen zustehen. Weiterhin ist der Auftragnehmer aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung berechtigt, gegen die Forderung des Auftraggebers mit sämtlichen Forderungen der übrigen Konzerngesellschaften aufzurechnen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Form von Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart wird und die Fälligkeiten verschieden sind. Der Auftraggeber kann nur Forderungen aufrechnen, die unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.4 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.


3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – gleich aus welchem Rechtsgrunde – sowie bis zur Einlösung sämtlicher, dem Auftragnehmer in Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks.

3.2 Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer abgetreten, der seinerseits diese Abtretung annimmt. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus Weiterveräußerungen in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe der Forderungen des Auftragnehmers als abgetreten.

3.3 Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber unwiderruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, Namen und Anschrift der Drittschuldner und die Höhe sämtlicher Forderungen gegen denselben bekannt zu geben.

3.4 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe, zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Auftragnehmers aus Warenlieferungen, ein Pfandrecht bestellt.

3.5 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.


4. Gefahrtragung

4.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist.

4.2 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Lagergebühren zu belasten.

4.3 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Auftragnehmers überlassen.

4.4 Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.


5. Lieferzeit- Rücktritt- Haftung

5.1 Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart worden ist.

5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (Streik, Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen, etc.) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben, wobei ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen uns jedoch zuzurechnen ist.

5.4 Sofern die in Abs. 3 genannten Ereignisse dazu führen, dass für den Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich ist und dies nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei solchen Ereignissen im Sinne von Abs. 3, die nur von vorübergehender Dauer sind, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer den Umständen nach angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Wenn die bestellte Ware vom Auftragnehmer nicht geliefert werden kann, weil wir von seinem Lieferanten – ohne dass der Auftragnehmer , oder dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen dies zu vertreten haben – trotz deren vertraglicher Verpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ist der Auftragnehmer ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich informieren, dass die Bestellung nicht ausgeführt werden kann; vom Auftraggeber bereits auf die Bestellung erbrachte Leistungen werden wir diesem unverzüglich erstatten. Ist die – vom Auftragnehmer nicht zu vertretende – Nichtbelieferung durch dessen Lieferanten nur von vorübergehender Dauer, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Nichtbelieferung entsprechend, zuzüglich einer den Umständen nach angemessenen Anlauffrist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung zu informieren. Sofern dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

5.6 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den dem Auftragnehmer insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

5.7 Sofern die Voraussetzungen nach Abs. 6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.8 Der Auftragnehmer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des Lieferverzuges, sofern der Lieferverzug auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, Vertragsverletzung beruht, also nicht auf einer einfach fahrlässigen Vertragsverletzung; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers ist dem Auftragnehmer zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.9 Der Auftragnehmer haftet jedoch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der vom Auftragnehmer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (= Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.10 Der Auftragnehmer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzugs der Auftraggeber berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.

5.11 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.


6. Abnahmeverzug

6.1 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so kann der Lieferant die Rechte aus § 326 BGB geltend machen.

6.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.


7. Gewährleistung

7.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware unter gleichzeitiger Übersendung der beanstandeten Gegenstände zu erheben. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, vom Zeitpunkt der Abnahme an, bei dem Auftraggeber eintrifft.

7.2 Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.

7.3 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist.

7.4 Der Lieferant hat nach seiner eigenen Wahl zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

7.5 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

7.6 Geringfügige Abweichungen in der Druckfarbe gegenüber dem Farbmuster oder der druckreifen Vorlage, bedingt durch Unterschiede im verwendeten Material und dem Verarbeitungs- bzw. Herstellungsverfahren sowie beim Einsatz von Farben, die keine Standardfarben sind, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung.

7.7 Stanzschwankungen, die von Karte zu Karte zu unterschiedlichen Abständen der gedruckten Motive zu den Kartenrändern führen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung.

7.8 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

7.9 Geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Auftragnehmer beschafften Papiers, Kartons, Plastikmaterials und sonstigen Materialien können nicht beanstandet werden.

7.10 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren werden bei geringfügigen Abweichungen vom Original ebenfalls keine Beanstandungen entgegengenommen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

7.11 Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

7.12 Drucker, die dem Lieferanten während der Garantiezeit oder auch nach der Garantiezeit zu Reparaturzwecken zugesandt werden, müssen vom Kunden auf dessen Kosten zugesandt werden. Der Rückversand erfolgt während der Garantiezeit zu Lasten des Lieferanten, nach der Garantiezeit zu Lasten des Kunden.


8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.

8.2 Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen:
Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).

8.3 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

8.4 Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden.

8.5 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.6 Werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber Druckdaten überlassen, so ist der Auftraggeber für die inhaltliche Gestaltung der Karte alleine verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keinerlei Haftung dafür, ob und inwieweit
der Auftraggeber durch den beauftragten Druck die ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt.


9. Vom Auftraggeber beschafftes Material

9.1 Gleichviel welcher Art, ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, 5 % mehr anzuliefern als vereinbart, um normale Makulatur abzudecken.

9.2 Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Mengen. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.

9.3 Bei Zurverfügungsstellen des Papiers, Kartons bzw. Plastikmaterials durch den Auftraggeber verbleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang der Druckzurichtungen und Fortdrucke, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen beim Auftragnehmer.

9.4 Der Auftragnehmer kann Papier oder andere Materialien, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden, ablehnen, soweit ihm diese für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheinen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß sich die Materialien erst während der Produktion als ungeeignet erweisen, können gesondert in Rechnung gestellt werden. Das gilt nicht, wenn sich der Auftragnehmer ohne unzumutbare Verzögerung hätte von der Nichteignung des Materials überzeugen können. In diesem Fall werden dem Kunden keine Mehrkosten belastet. Wird das Arbeitsergebnis durch die Nichteignung des Materials, was der Auftraggeber zu vertreten hat, nachteilig beeinflusst, so übernimmt der Auftragnehmer insoweit keine Haftung.


10. Verwahrung und Zusicherung

10.1 Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, wie z.B. Druckarbeiten, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch für sogenannte Abrufaufträge. Eine Haftung für eine Beschädigung aufbewahrter Materialien übernimmt der Auftragnehmer nicht, es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

10.2 Wenn die dem Auftragnehmer zur Aufbewahrung übergebenen Manuskripte, Originale, Papiere, Drucksachen oder sonstigen eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.


11. Urheberrecht, Eigentum

11.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

11.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer.

11.3 Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht im Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Auftragnehmers nicht zulässig.

11.4 Druckplatten, Prägeplatten, Lithografien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Stanzen und andere für die Produktion notwendige Sonderanfertigungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

11.5 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithografien und Kopien von Kopiervorlagen sowie druckfertige Unterlagen und Dateien an den Auftraggeber zu liefern.

11.6 Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.


12. Korrekturabzüge, Filme und Andrucke, Mehrarbeiten

12.1 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und freizugeben. Satzfehler werden kostenlos berichtigt. Nachträgliche, von der ersten Druckvorlage abweichende Änderungen werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit besonders berechnet.

12.2 Film-/Datenanlieferungen werden grundsätzlich nur im Hinblick auf die Einhaltung der technischen Spezifikationen des Auftragnehmers geprüft, d.h. für Text- und Standrichtigkeit übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.

12.3 Andrucke, mehrfache Korrekturabzüge, Skizzen, Entwürfe, Probeandrucke und Muster werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

12.4 Stellen sich nach der Auftragsvergabe Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsabschluß nicht erkennbar waren, so kann der Auftragnehmer diese zusätzlich berechnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Manuskript nicht klar und gut leserlich ist.


13. Druckfehler

13.1 Für Druckfehler, die der Auftraggeber in den von ihm freigegebenen Korrekturabzügen übersehen hat, haftet der Auftragnehmer nicht. Fernmündliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.


14. Periodische Arbeiten

14.1 Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse Traunstein. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

15.2 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

15.3 Der Sitz der PPS GmbH ist 83346 Bergen, Deutschland.