Rechtliches

Rechtliche Hinweise

Soweit wir Sie als Full-Service-Dienstleister mit der Herstellung Ihrer Produkte gemäß Ihren Wünschen unterstützen, wollen wir fürsorglich auf folgende Umstände hinweisen:

1. Hersteller

Die für Sie gefertigten Produkte müssen unter anderem den gesetzlichen Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, und dieses definiert den Begriff des Herstellers gemäß § 2 Nr. 14 Produktsicherheitsgesetz folgendermaßen:

Im Sinne dieses Gesetzes

14. Ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder der

a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder …

2. Gesetzliche Vorschriften

Bitte beachten Sie, dass der vorbezeichnete Herstellerbegriff gegebenenfalls in Ihrem Falle Anwendung findet; in diesem Falle sind Sie als Hersteller zur Beachtung und Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene verpflichtet. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu erheben, weisen wir unter anderem hin auf

  • Kennzeichnungspflichten:
    gemäß § 6 sowie § 7 Produktsicherheitsgesetz

  • Konformitätserklärung:
    Beachten Sie ferner, dass – soweit erforderlich – die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung den sich aus der Karte oder deren Unterlagen ergebenden Hersteller treffen, gegebenenfalls mithin Sie.

  • CE-Kennzeichnung:
    • Bitte beachten Sie ferner, soweit erforderlich, dass alleine der Hersteller für die Einhaltung der europäischen Vorschriften und mithin das Anbringen des CE- Zeichens verantwortlich ist
    • Kontaktbehaftete Chipkarten, RFID-Karten und RFID-Medien hingegen verlangen vom Hersteller eine Konformitätserklärung nach RoHs und ggf. EMV und müssen mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden.
    • Derzeit unterliegen Magnetstreifenkarten sowie Plastikkarten ohne Technologie und Passiv-RFID-Blocker nicht der CE-Kennzeichnungspflicht. Sie dürfen nicht mit einem CE-Zeichen versehen werden.

  • WEEE-Registrierung:
    Kontaktbehaftete Chipkarten unterfallen dem Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie und müssen in den jeweiligen Ländern, in welchen sie in den Verkehr gebracht werden, Registrierungs-, Informations- und Berichtspflichten erfüllen (Art. 16 Richtlinie 212/19/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.07.2017 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte); WEEE-Ausnahmen erfragen Sie gegebenenfalls länderspezifisch bei den jeweiligen Registrierungsgesellschaften.National ist die WEEE-Richtlinie durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz umgesetzt und kontaktbehaftete Chipkarten, RFID-Karten und RFID-Medien sind mithin registrierungspflichtig zum Elektro-Altgeräteregister (EAR); überdies müssen Sie mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Beachten Sie bitte, dass die vorbezeichneten Registrierungspflichten und Kennzeichnungspflichten in den alleinigen Verantwortungsbereich des Herstellers der Karte fallen.

Wir weisen gleichwohl darauf hin, dass wir von Ihnen zur Verfügung gestellte Druckdaten keiner Überprüfung unterziehen, ob Sie mit den uns zur Verfügung gestellten Druckdaten Ihren Herstellerpflichten entsprechen.

3. Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) und anwendbares deutsches Verpackungsrecht – Material-Compliance, Entsorgung, Verwertung und Freistellung hinsichtlich Verpackungen

Die PPS GmbH stellt sicher, dass die von ihr im Rahmen der Lieferung verwendeten Verpackungsmaterialien den jeweils anwendbaren Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) entsprechen, insbesondere den Anforderungen an Stoffe in Verpackungen gemäß Artikel 5 PPWR sowie dem Grenzwert gemäß Artikel 5 Absatz 4 PPWR. Dies umfasst insbesondere, dass die Verpackungen und Verpackungsbestandteile so ausgewählt und beschaffen sind, dass das Vorhandensein und die Konzentration von bedenklichen Stoffen auf das rechtlich zulässige Mindestmaß beschränkt werden und die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom die jeweils geltenden Grenzwerte nicht überschreitet.

Die PPS GmbH stellt ferner sicher, dass die verwendeten Verpackungen keine nach der PPWR, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) oder sonstigem anwendbaren Recht verbotenen oder beschränkten Stoffe oberhalb der jeweils zulässigen Grenzwerte enthalten, soweit diese Stoffe die Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Verwertbarkeit, Sicherheit oder Umweltverträglichkeit der Verpackungen beeinträchtigen können.
Die von der PPS GmbH gelieferten oder verwendeten Verpackungen sind nicht dafür bestimmt, unmittelbar oder mittelbar mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Die PPS GmbH liefert im Rahmen dieser Vereinbarung keine Verpackungen, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien, entsprechen müssen. Eine Eignung der Verpackungen für den Kontakt mit Lebensmitteln wird daher nicht vereinbart und nicht geschuldet.

Der Firmenkunde verpflichtet sich, sämtliche bei der Lieferung der Waren durch die PPS GmbH anfallenden Verpackungen, insbesondere Transportverpackungen, Umverpackungen, Verkaufsverpackungen, Sammelverpackungen sowie sonstige Sekundär- und Tertiärverpackungen, nach Erhalt der Ware auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu sammeln, zu entsorgen, einer Wiederverwendung zuzuführen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung im Sinne der PPWR sowie des jeweils anwendbaren nationalen Verpackungs-, Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts zuzuführen.
Diese Verpflichtung gilt ausschließlich für Verpackungen, die im Rahmen der Lieferung an den Firmenkunden als Unternehmer anfallen und nicht bestimmungsgemäß an private Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen weitergegeben werden. Der Firmenkunde stellt sicher, dass diese Verpackungen nicht entgegen dieser Vereinbarung in Vertriebswege gelangen, in denen sie typischerweise bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.

Die Parteien sind sich einig, dass der Firmenkunde im Innenverhältnis sämtliche rechtlich übertragbaren tatsächlichen, organisatorischen und finanziellen Pflichten im Zusammenhang mit Rücknahme, Sammlung, Wiederverwendung, Entsorgung und Verwertung der vorgenannten Verpackungen übernimmt. Dies umfasst insbesondere die ordnungsgemäße Übergabe an geeignete Entsorgungs-, Rücknahme-, Wiederverwendungs- oder Verwertungssysteme sowie die Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen.

Nicht übertragen werden Pflichten, die nach der PPWR oder nach anwendbarem nationalem Recht zwingend bei der PPS GmbH verbleiben, insbesondere nicht delegierbare Registrierungs-, Melde-, Kennzeichnungs-, Dokumentations- oder Produkt-Compliance-Pflichten. Der Firmenkunde verpflichtet sich jedoch, der PPS GmbH auf Verlangen unverzüglich alle Informationen, Nachweise und Belege zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung solcher Pflichten oder zur Verteidigung gegenüber Behörden, Systembetreibern, Entsorgungsunternehmen oder sonstigen Dritten erforderlich sind.

Der Firmenkunde stellt die PPS GmbH im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen, Kosten, Aufwendungen, Nachforderungen, Systementgelten, Entsorgungs- und Verwertungskosten sowie sonstigen Schäden frei, die daraus entstehen, dass der Firmenkunde die vorstehenden Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Eine Freistellung von Bußgeldern, Sanktionen oder behördlichen Maßnahmen gilt nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist und soweit diese nicht auf einem eigenen Verschulden der PPS GmbH beruhen.

Auf Verlangen der PPS GmbH hat der Firmenkunde die ordnungsgemäße Entsorgung, Wiederverwendung oder Verwertung der Verpackungen durch geeignete Nachweise, insbesondere Entsorgungs-, Verwertungs-, Rücknahme- oder Systemnachweise, zu dokumentieren und der PPS GmbH innerhalb angemessener Frist vorzulegen.

 

Wir weisen darauf hin, dass vorstehende Hinweise zu den Oberpunkten 1 ff. weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch Richtigkeit erheben noch eine verbindliche Rechtsberatung darstellen.

 

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FAQ

Häufig Gestellte Fragen

Wir legen großen Wert auf Schnelligkeit und senden Ihnen Ihr individuelles Angebot in der Regel innerhalb von 1 AT zu. Bei speziellen Anforderungen kann die Bearbeitungszeit aber auch länger sein.

Selbstverständlich können Sie auch ohne richtige Druckdaten bei uns bestellen. Gerne erstellen wir Ihnen mit vorhandenem Bildmaterial und Logo Ihre Druckdaten. Sprechen Sie uns gerne an.

Sie erhalten von uns einen digitalen Korrekturabzug als PDF-Datei zur Druckfreigabe. Hier können Sie nochmals prüfen, ob die Druckdaten korrekt sind und uns die Freigabe erteilen. Erst dann starten wir mit der Produktion. Bei größeren Produktionen macht u.U. auch ein Echtandruck zur Freigabe Sinn.

Gerne schicken wir Ihnen kostenlos eine Auswahl an Musterkarten zu, damit Sie sich selbst von der Qualität der Karten überzeugen können. Wenn Sie bereits Druckdaten vorliegen haben, suchen wir ähnliche Karten aus unserer umfangreichen Mustersammlung heraus.

Die Standardproduktionszeit beträgt circa 18-20 AT nach Druckfreigabe. Bei RFID-Karten beträgt die Produktionszeit circa 20-25 AT. Sollten Sie Ihre Karten früher benötigen, sind auch Expressanfertigungen innerhalb weniger Arbeitstage möglich. Hinzu kommt die Versanddauer per Paketdienst oder Spedition von 1-3 AT. Sprechen Sie uns dazu einfach an.

Bei Karten mit Barcode-Personalisierung erhalten Sie von uns vorab einen Korrekturabzug im PDF-Format inkl. Barcode. Anhand des PDFs können Sie den Barcode abscannen und testen. Ganz im Unterschied zu Onlinedruckereien.

Bei Karten mit RFID-Chip schicken wir Ihnen vorab ein Blankomuster mit entsprechendem Chip und Codierung zum Test und zur Freigabe zu. Somit haben Sie eine 100%-ige Sicherheit, dass die Karten richtig funktionieren.

Ja wir können Ihre Karten auch mit individuellen Namen, Nummern oder auch farbig mit Passfotos personalisieren. Dabei legen wir großen Wert auf hohe Qualität und Haltbarkeit.

Wir können Kleinauflagen ab 1 Stück im Digitaldruck produzieren. Die Mindestbestellmenge für Karten im Offsetdruck beträgt 250 Stück.

Wenn Sie regelmäßig Karten benötigen, werden die Kartenrohlinge in der Regel vorproduziert und kostenlos für Personalisierungsabrufe eingelagert. Die Abrufe können dann bspw. wöchentlich oder monatlich erfolgen.