Rechtliches

Rechtliche Hinweise

Soweit wir Sie als Full-Service-Dienstleister mit der Herstellung Ihrer Produkte gemäß Ihren Wünschen unterstützen, wollen wir fürsorglich auf folgende Umstände hinweisen:

1. Hersteller

Die für Sie gefertigten Produkte müssen unter anderem den gesetzlichen Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, und dieses definiert den Begriff des Herstellers gemäß § 2 Nr. 14 Produktsicherheitsgesetz folgendermaßen:

Im Sinne dieses Gesetzes

14. Ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder der

a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder …

 

2. Gesetzliche Vorschriften

Bitte beachten Sie, dass der vorbezeichnete Herstellerbegriff gegebenenfalls in Ihrem Falle Anwendung findet; in diesem Falle sind Sie als Hersteller zur Beachtung und Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene verpflichtet. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu erheben, weisen wir unter anderem hin auf

  • Kennzeichnungspflichten:
    gemäß § 6 sowie § 7 Produktsicherheitsgesetz
  • Konformitätserklärung:
    Beachten Sie ferner, dass – soweit erforderlich – die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung den sich aus der Karte oder deren Unterlagen ergebenden Hersteller treffen, gegebenenfalls mithin Sie.
  • CE-Kennzeichnung:
    • Bitte beachten Sie ferner, soweit erforderlich, dass alleine der Hersteller für die Einhaltung der europäischen Vorschriften und mithin das Anbringen des CE- Zeichens verantwortlich ist
    • Kontaktbehaftete Chipkarten, RFID-Karten und RFID-Medien hingegen verlangen vom Hersteller eine Konformitätserklärung nach RoHs und ggf. EMV und müssen mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden.
    • Derzeit unterliegen Magnetstreifenkarten sowie Plastikkarten ohne Technologie und Passiv-RFID-Blocker nicht der CE-Kennzeichnungspflicht. Sie dürfen nicht mit einem CE-Zeichen versehen werden.
  • WEEE-Registrierung:
    Kontaktbehaftete Chipkarten unterfallen dem Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie und müssen in den jeweiligen Ländern, in welchen sie in den Verkehr gebracht werden, Registrierungs-, Informations- und Berichtspflichten erfüllen (Art. 16 Richtlinie 212/19/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.07.2017 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte); WEEE-Ausnahmen erfragen Sie gegebenenfalls länderspezifisch bei den jeweiligen Registrierungsgesellschaften.National ist die WEEE-Richtlinie durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz umgesetzt und kontaktbehaftete Chipkarten, RFID-Karten und RFID-Medien sind mithin registrierungspflichtig zum Elektro-Altgeräteregister (EAR); überdies müssen Sie mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Beachten Sie bitte, dass die vorbezeichneten Registrierungspflichten und Kennzeichnungspflichten in den alleinigen Verantwortungsbereich des Herstellers der Karte fallen.

 

Wir weisen gleichwohl darauf hin, dass wir von Ihnen zur Verfügung gestellte Druckdaten keiner Überprüfung unterziehen, ob Sie mit den uns zur Verfügung gestellten Druckdaten Ihren Herstellerpflichten entsprechen.

 

3. Vereinbarung zur Entsorgung von Umverpackungen und Freistellung von Rücknahmepflichten gemäß Verpackungsverordnung

  • Der Firmenkunde verpflichtet sich, sämtliche bei der Lieferung der Waren durch die PPS GmbH anfallenden Umverpackungen (einschließlich Transport- und Verkaufsverpackungen) nach Erhalt der Ware auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen oder einer Verwertung im Sinne des Verpackungsgesetzes (§ 15 VerpackG) zuzuführen.
  • Der Firmenkunde stellt die PPS GmbH hiermit von sämtlichen Rücknahme-, Verwertungs- und Entsorgungspflichten hinsichtlich dieser Umverpackungen gemäß § 15 VerpackG frei.
  • Die Parteien sind sich einig, dass mit dieser Regelung sämtliche Verpflichtungen der PPS GmbH zur Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungen auf den Firmenkunden übergehen. Die PPS GmbH ist insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter sowie von behördlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Rücknahme und Entsorgung dieser Verpackungen freigestellt.
  • Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für Verpackungen, die im Rahmen der Lieferung an den Firmenkunden anfallen und nicht an private Endverbraucher weitergegeben werden.


Eine solche Vereinbarung ist im B2B-Bereich zulässig, da das Verpackungsgesetz abweichende Regelungen zwischen Unternehmen ausdrücklich erlaubt.

 

Wir weisen darauf hin, dass vorstehende Hinweise zu den Oberpunkten 1 ff. weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch Richtigkeit erheben noch eine verbindliche Rechtsberatung darstellen.

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FAQ

Häufig Gestellte Fragen

Wir legen großen Wert auf Schnelligkeit und senden Ihnen Ihr individuelles Angebot in der Regel innerhalb von 1 AT zu. Bei speziellen Anforderungen kann die Bearbeitungszeit aber auch länger sein.

Selbstverständlich können Sie auch ohne richtige Druckdaten bei uns bestellen. Gerne erstellen wir Ihnen mit vorhandenem Bildmaterial und Logo Ihre Druckdaten. Sprechen Sie uns gerne an.

Sie erhalten von uns einen digitalen Korrekturabzug als PDF-Datei zur Druckfreigabe. Hier können Sie nochmals prüfen, ob die Druckdaten korrekt sind und uns die Freigabe erteilen. Erst dann starten wir mit der Produktion. Bei größeren Produktionen macht u.U. auch ein Echtandruck zur Freigabe Sinn.

Gerne schicken wir Ihnen kostenlos eine Auswahl an Musterkarten zu, damit Sie sich selbst von der Qualität der Karten überzeugen können. Wenn Sie bereits Druckdaten vorliegen haben, suchen wir ähnliche Karten aus unserer umfangreichen Mustersammlung heraus.

Die Standardproduktionszeit beträgt circa 18-20 AT nach Druckfreigabe. Bei RFID-Karten beträgt die Produktionszeit circa 20-25 AT. Sollten Sie Ihre Karten früher benötigen, sind auch Expressanfertigungen innerhalb weniger Arbeitstage möglich. Hinzu kommt die Versanddauer per Paketdienst oder Spedition von 1-3 AT. Sprechen Sie uns dazu einfach an.

Bei Karten mit Barcode-Personalisierung erhalten Sie von uns vorab einen Korrekturabzug im PDF-Format inkl. Barcode. Anhand des PDFs können Sie den Barcode abscannen und testen. Ganz im Unterschied zu Onlinedruckereien.

Bei Karten mit RFID-Chip schicken wir Ihnen vorab ein Blankomuster mit entsprechendem Chip und Codierung zum Test und zur Freigabe zu. Somit haben Sie eine 100%-ige Sicherheit, dass die Karten richtig funktionieren.

Ja wir können Ihre Karten auch mit individuellen Namen, Nummern oder auch farbig mit Passfotos personalisieren. Dabei legen wir großen Wert auf hohe Qualität und Haltbarkeit.

Wir können Kleinauflagen ab 1 Stück im Digitaldruck produzieren. Die Mindestbestellmenge für Karten im Offsetdruck beträgt 250 Stück.

Wenn Sie regelmäßig Karten benötigen, werden die Kartenrohlinge in der Regel vorproduziert und kostenlos für Personalisierungsabrufe eingelagert. Die Abrufe können dann bspw. wöchentlich oder monatlich erfolgen.